fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 03 Mai 2022
In Erwägung,
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dass A._____ am 27. April 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Be- schwerde gegen die gleichentags von Dr. med. B._____, C._____, angeord- nete fürsorgerische Unterbringung einlegte,
dass gestützt auf den Bericht der Klinik D._____ vom 28. April 2022 ein Kurz- gutachten in Auftrag gegeben werden musste,
dass aufgrund der Mail-Mitteilung von Dr. med. E._____ vom 29. April 2022, gemäss welcher die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung per 30. April 2022 vorgesehen sei, der Auftrag noch rechtzeitig storniert werden konn- te,
dass am 02. Mai 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden der Entlas- sungsentscheid der Klinik vom 30. April 2022 einging,
dass das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass unter diesen Umständen die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
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wird erkannt:
1.
2.
Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 3 / 3
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 02. Mai 2022
Referenz
ZK1 22 65
Instanz
I. Zivilkammer
Besetzung
Cavegn, Vorsitzender
Parteien
A._____ Beschwerdeführerin
Gegenstand
fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 27.04.2022
Mitteilung
03. Mai 2022
In Erwägung,
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dass A._____ am 27. April 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Be- schwerde gegen die gleichentags von Dr. med. B._____, C._____, angeord- nete fürsorgerische Unterbringung einlegte,
dass gestützt auf den Bericht der Klinik D._____ vom 28. April 2022 ein Kurz- gutachten in Auftrag gegeben werden musste,
dass aufgrund der Mail-Mitteilung von Dr. med. E._____ vom 29. April 2022, gemäss welcher die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung per 30. April 2022 vorgesehen sei, der Auftrag noch rechtzeitig storniert werden konn- te,
dass am 02. Mai 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden der Entlas- sungsentscheid der Klinik vom 30. April 2022 einging,
dass das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass unter diesen Umständen die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
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wird erkannt:
1.
2.
Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Mitteilung an:
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